6 Mitwirkungsrechte der Aktionäre

Stimmrechtsbeschränkung

Die Autoneum Holding AG hat keine Stimmrechtsbeschränkungen.

Statutarische Quoren

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der vertretenen stimmberechtigten Aktien, soweit Gesetz oder Statuten13 nicht abweichende Bestimmungen enthalten. Genehmigungen von Vergütungen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung allfälliger Enthaltungen.

Einberufung der Generalversammlung, Traktandierung und Stimmrechtsvertretung

Die Generalversammlung wird gemäss §8 der Statuten13 vom Verwaltungsrat mindestens 20 Tage vor dem Anlass mit Angabe der Traktanden durch Publika­tion im Schweizerischen Handelsamtsblatt einberufen. Gemäss §9 der Statuten13 können Aktionäre, die Aktien im Nennwert von mindestens 20 000 CHF vertreten, in einer von der Gesellschaft publizierten Frist unter Angabe der Anträge die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangen. Aktionäre, die nicht persönlich an der Generalversammlung teilnehmen, können sich durch einen anderen stimm­berechtigten Aktionär mittels schriftlicher Vollmacht oder durch den unabhängigen Stimmrechts­vertreter mittels Vollmacht- und Weisungserteilung gemäss unterzeichnetem Anmeldeformular oder elektronisch über die Plattform https://autoneum.shapp.ch vertreten lassen. Der unabhängige Stimmrechtsvertreter wird jährlich von der ordentlichen Generalversammlung gewählt. Als unabhängiger Stimmrechtsvertreter wurde bis zum Abschluss der ordentlichen Generalversammlung 2018 lic. iur. Ulrich B. Mayer, Rechts­anwalt, bestimmt.

Eintragungen im Aktienbuch

Im Hinblick auf ein ordnungsgemässes Verfahren setzt der Verwaltungsrat den Stichtag, an dem die Aktionäre im Aktienbuch eingetragen sein müssen, um ihre Mitwirkungsrechte an der Generalversammlung ausüben zu können, kurz vor der Generalversammlung an. Der Stichtag wird zusammen mit der Einladung zur Generalversammlung im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.