2 Kapitalstruktur

Aktienkapital

Per 31. Dezember 2017 betrug das Aktienkapital der Autoneum Holding AG ­ 233 618.15 CHF und war eingeteilt in 4 672 363 voll einbezahlte Namenaktien mit einem Nennwert von je 0.05 CHF. Die Aktien sind an der SIX Swiss Exchange kotiert (Valorennummer 12748036, ISIN CH0127480363, Valorensymbol AUTN).

Genehmigtes Aktienkapital

Die Autoneum Holding AG verfügt über kein genehmigtes Aktienkapital.

Bedingtes Kapital für Begebung von Wandel- und/oder Optionsanleihen oder Einräumung von Aktionärsoptionen

Das Aktienkapital kann sich durch Ausgabe von höchstens 700 000 voll zu liberierenden Namenaktien im Nennwert von je 0.05 CHF um höchstens 35 000 CHF oder 14.98% erhöhen durch freiwillige oder Pflichtausübung von Wandel- und/oder Optionsrechten, die in Verbindung mit der Ausgabe von Anleihensobligationen oder anderen Finanzinstrumenten der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften auf nationalen oder internationalen Kapitalmärkten eingeräumt werden, und/oder durch Ausübung von Optionsrechten, die den Aktionären eingeräumt werden. Bei der Ausgabe von Anleihensobligationen oder anderen Finanzinstrumenten, mit denen Wandel- und/oder Optionsrechte verbunden sind, ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Zum Bezug der neuen Aktien sind die jeweiligen Inhaber von Wandel- und/oder Optionsrechten berechtigt. Die Wandel- und/oder Optionsbedingungen sind durch den Verwaltungsrat festzulegen. Der Erwerb von Aktien durch die freiwillige oder Pflichtausübung von Wandel- und/oder Optionsrechten sowie jede nachfolgende Übertragung der Aktien unterliegen den Beschränkungen von §4 der Statuten3.

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, bei der Ausgabe von Anleihensobligationen oder anderen Finanzinstrumenten, mit denen Wandel- und/oder Optionsrechte verbunden sind, das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre zu beschränken oder aufzuheben, (1) falls solche Instrumente zum Zwecke der Finanzierung oder Refinanzierung der Übernahme von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder Investitionen aus­gegeben werden; oder (2) falls solche Instru­mente (i) auf nationalen oder internationalen Kapitalmärkten oder (ii) an einen oder mehrere Finanzinvestoren aus­gegeben werden. Wird das Vorwegzeichnungsrecht durch Beschluss des Verwaltungsrats beschränkt oder aufgehoben, gilt Folgendes: Die Instrumente sind zu den jeweiligen marktüblichen Bedingungen auszugeben, und die Ausgabe neuer Aktien erfolgt zu den Bedingungen des betreffenden Finanzinstruments. Dabei dürfen Wandelrechte höchstens zehn Jahre und Optionsrechte höchstens sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der betreffenden Emission ausübbar sein. Die Ausgabe von neuen Aktien bei freiwilliger oder Pflichtausübung von Wandel- und/oder Optionsrechten erfolgt zu Bedingungen, die den Marktpreis der Aktien und/oder vergleichbarer Instrumente zum Zeitpunkt der Ausgabe des betreffenden Finanzinstruments berück­sichtigen.

Bedingtes Kapital für Ausgabe von Aktien an Mitarbeitende

Das Aktienkapital kann sich zudem durch Ausgabe von höchstens 250 000 voll zu liberierenden Namenaktien im Nennwert von je 0.05 CHF um höchstens 12 500 CHF oder 5.35% durch Ausgabe von Aktien an Mitarbeitende der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften erhöhen. Das Bezugsrecht wie auch das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre der Gesellschaft sind ausgeschlossen. Die Ausgabe von Aktien oder diesbezüglichen Bezugsrechten an Mitarbeitende erfolgt gemäss einem oder mehreren vom Verwaltungsrat zu erlassenden Reglementen und unter Berücksichtigung der Leistungen, Funktionen, Verantwortungsstufen und Rentabilitätskriterien unter Vorbehalt von §24 der Statuten4. Die Ausgabe von Aktien oder Bezugsrechten darauf an Mitarbeitende kann zu einem unter dem Börsenkurs liegenden Preis erfolgen. Der Erwerb von Aktien im Rahmen der Mitarbeiterbeteiligung sowie jede nach­folgende Übertragung der Aktien unterliegen den Beschränkungen von §4 der Statuten4.

Kapitalveränderungen

Das Aktienkapital der Autoneum Holding AG hat sich seit ihrer Gründung am 2. Dezember 2010 nicht verändert. Mit Beschluss vom 22. März 2011 hat die Generalversammlung ein bedingtes Aktienkapital von 35 000 CHF (vgl. oben) und ein bedingtes Aktienkapital von 12 500 CHF geschaffen (vgl. oben). Das ebenfalls mit Beschluss vom 22. März 2011 geschaffene genehmigte Aktien­kapital von 47 500 CHF ist nach der zweijährigen Frist am 22. März 2013 un­benutzt abgelaufen. Die Frist wurde nicht verlängert und entsprechend verfügt die Autoneum Holding AG über kein genehmigtes Aktienkapital.

Partizipations- und Genussscheine

Die Autoneum Holding AG hat weder Partizipations- noch Genussscheine ausgegeben.

Aktien

Die Autoneum Holding AG hat 4 672 363 vollständig liberierte Namenaktien zu je 0.05 CHF Nennwert ausgegeben. Jede Namenaktie ist dividendenberechtigt und berechtigt an der Generalversammlung der Autoneum Holding AG zu einer Stimme. Der Verwaltungsrat führt ein Aktienbuch, in das die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen bzw. Firma sowie Adresse unter den nachfolgenden Voraussetzungen eingetragen werden. Im Verhältnis zur Gesellschaft wird als Aktionär oder als Nutzniesser nur anerkannt, wer im Aktienbuch eingetragen ist. Jede Namens- oder Adressänderung muss der Gesellschaft mitgeteilt werden. Der Erwerber von Namenaktien hat einen schriftlichen Antrag auf Eintragung ins Aktienbuch zu stellen. Die Gesellschaft kann seine Eintragung verweigern, wenn er nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben hat und halten wird. Der Verwaltungsrat trägt einzelne Personen, die im Antrag auf Eintragung ins Aktienbuch nicht ausdrücklich erklären, die Aktien auf eigene Rechnung zu halten (nachfolgend Nominees), mit Stimmrecht im Aktienbuch ein, wenn der Nominee mit dem Verwaltungsrat eine Vereinbarung über seine Stellung getroffen hat und einer anerkannten Bank- oder Finanzaufsicht untersteht. Der Verwaltungsrat kann nach Anhörung des eingetragenen Aktionärs oder Nominees Eintragungen im Aktienbuch mit Rückwirkung auf das Datum der Eintragung streichen, wenn diese durch falsche Angaben zustande gekommen sind. Der Betroffene muss über die Streichung sofort informiert werden. Der Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten und trifft die zur Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen notwendigen Anordnungen. Er kann in besonderen Fällen Ausnahmen von der Nominee-Regelung bewilligen und seine Aufgaben delegieren.

Die Gesellschaft erkennt nur einen Vertreter pro Aktie an. Das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte aus einer Aktie können der Gesellschaft gegenüber nur von einem Aktionär, Nutzniesser oder Nominee, der mit Stimmrecht im Aktienbuch eingetragen ist, ausgeübt werden.

Die Namenaktien der Autoneum Holding AG sind als Wertrechte ausgegeben und als Bucheffekten im Sinne des schweizerischen Bucheffektengesetzes bei der SIX SIS AG eingebucht. Bucheffekten, denen Namenaktien der Gesellschaft zugrunde liegen, können nicht durch Abtretung übertragen werden, und an ihnen können keine Sicherheiten durch Abtretung bestellt werden. Die Gesellschaft hat das Recht, die in Form von Wertrechten aus­gegebenen Aktien jederzeit und ohne Zustimmung der Aktionäre in die Form von Einzelurkunden oder Global­urkunden umzuwandeln. Der Aktionär hat keinen Anspruch, in bestimmter Form ausgegebene Aktien in eine andere Form umzuwandeln. Jeder Aktionär kann jedoch von der Gesellschaft jederzeit die Ausstellung einer Bescheinigung über die von ihm gemäss Aktienbuch gehaltenen Namenaktien verlangen.

Beschränkung der Übertragbarkeit und der Nominee-Eintragungen

Als stimmberechtigter Aktionär wird anerkannt, wer im Aktienregister einge­tragen ist. Autoneum-Aktien können ohne Beschränkungen erworben und veräus­sert werden. Gemäss §4 der Statuten5 kann die Eintragung ins Aktien­register verweigert werden, wenn nicht ausdrücklich erklärt wird, dass die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gehalten werden. Ansonsten bestehen keine Eintragungsbeschränkungen.

Treuhänderisch gehaltene Aktien werden grundsätzlich nicht ins Aktienregister eingetragen. Als Ausnahme werden Nominees eingetragen, sofern der betref­fende Nominee mit Autoneum einen Nominee-Vertrag abgeschlossen hat und einer anerkannten Bank- oder Finanzaufsicht untersteht. Der Nominee übt das Stimmrecht an der Generalversammlung aus. Auf Verlangen der Autoneum Holding AG ist der Nominee verpflichtet, die Person bekannt zu geben, für deren Rechnung er Aktien hält.

Für die Aufhebung der Beschränkungen der Übertragbarkeit ist ein Beschluss der Generalversammlung nötig, der die absolute Mehrheit der vertretenen stimmberechtigten Aktien auf sich vereinigt.

Wandelanleihen und Optionen

Die Autoneum Holding AG hat keine Wandelanleihen und keine Optionen ausstehend.